Viele Vermieter verlangen weiterhin zu Unrecht die volle Gewerbemiete oder bieten allenfalls Stundungen an. Begründet wird dies damit, dass der Mieter das Verwendungsrisiko trage.
Richtig ist: Solange die Gewerberäume aber nicht zu dem vertraglichen Zweck genutzt werden können, greifen die gesetzlichen Vorschriften über die Minderung der Miete. In vielen Fällen kommt eine Mietminderung auf Null infrage.
Hintergrund: Auch sogenannte „behördliche Gebrauchshindernisse“ können einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB begründen. Voraussetzung ist, dass sich das sich die aktuelle Schließungsanordnung auf die Nutzung bezieht, die im Vertrag vereinbart wurde.
Wenn Sie eine Gaststätte, einen Club, ein Einzehandelsgeschäft oder sonst ein Gewerbe betreiben und aufgrund der Corona-Pandemie schließen mussten, prüfen wir gerne Ihren Mietvertrag und beraten Sie zum weiteren Vorgehen.
Unser Team steht Ihnen unter corona@pwp.berlin zur Verfügung.
Viele Betriebe haben Kurzarbeit eingeführt oder denken darüber nach. Im Moment ziehen die meisten Arbeitnehmer auch mit – aber was passiert im Konfliktfall?
Wir beraten Sie, welche Risiken bei einer fehlenden oder unwirksamen Regelung zur Kurzarbeit drohen. Wir helfen Ihnen, gesetzliche und vertragliche Regelungen zur Kurzarbeit rechtssicher zu handhaben.
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