Viele private Krankenversicherer nutzen zur Erhöhung der monatlichen Prämie eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). So auch die Signal Iduna Krankenversicherung. Diese
Klausel hielt bereits das in diesen Fragen meinungsbildende OLG Köln in einem Fall gegen die DKV Krankenversicherung für unwirksam. Nun bestätigt auch das Landgericht Dortmund in seinem Urteil
vom 22.04.2021 in der Sache 2 O 19-2020 die Auffassung von PWP. Die Klausel, die dem Versicherer einseitige Beitragsanpassungen auch dann ermöglicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine Anpassung nicht vorliegen, ist unwirksam und damit auch auf ihr beruhende Prämienerhöhungen.
Das Landgericht bestätigt auch die von PWP vertretene Auffassung zur Verjährung und spricht dem Kläger überzahlte Prämien der vergangenen zehn Jahre zu, weil die Kläger die den Anspruch
begründenden Tatsachen erst im Verlauf des Prozesses vollständig erfahren.
Das Landgericht Dortmund ist das für den Sitz der Signal Iduna Krankenversicherung zuständige Gericht in diesen Fragen. Die Erfolgsaussichten für Klagen gegen die Signal Iduna und andere
Krankenversicherer steigen damit weiter.
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