Pilz Wesser & Partner Rechtsanwälte mbB
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OLG Köln hält weitere Klausel zu Anpassung von Rentenfaktor für unwirksam
Im Rahmen eines von der Rechtsanwaltskanzlei Pilz Wesser & Partner Berlin betreuten Verbandsklageverfahrens einer Verbraucherzentrale hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 28. August 2026 zum Aktenzeichen 20 UKl 2/24 eine Klausel zur Herabsetzung des sog. Rentenfaktors eines privaten Rentenversicherers, hier namentlich der Zurich Lebensversicherung, für unwirksam erklärt.
Die vom Oberlandesgericht beanstandete Klausel sieht anders als die bereits durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Dezember 2025 für unwirksam erklärte Klausel der Allianz Lebensversicherung AG vor, dass bei Eintritt der Rentenbezugsphase der Rentenfaktor noch einmal überprüft und gegebenenfalls an das dann „gebotene“ Niveau angepasst werden solle. Allerdings ist diese „Günstigkeitsprüfung“ in der Klausel dahingehend begrenzt, dass der Versicherer nicht zu einer Anhebung oberhalb des ursprünglich vereinbarten Rentenfaktors verpflichtet ist.
Das Oberlandesgericht Köln hat diese Klausel für unwirksam erklärt, weil das Symmetriegebot bei der Verwendung dieser AGB trotz dieser Prüfung bei Renteneintritt nicht gewahrt ist. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass ein Versicherer im Rahmen des Symmetriegebots verpflichtet sein muss, den Rentenfaktor bei entsprechendem Marktumfeld auch über den ursprünglich hinaus vereinbarten Rentenfaktor „nach oben“ anzupassen. Diesen Erfordernissen genüge die Klausel nicht.
Wenn die Auffassung des Oberlandesgerichts auch beim Bundesgerichtshof Bestand hat, wären eine ganze Reihe von verwendeten Anpassungsklauseln für die einseitige Herabsenkung des Rentenfaktors bei einer Vielzahl von Lebensversicherern unwirksam.
Um diese grundsätzliche Klärung herbeizuführen, hat das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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